Darüber hinaus erhielt die Kommission das Recht, den Zollwert der in die CU eingeführten Waren und die Kosten ihres Transports in den Zollwert einzubeziehen.
Der Anmelder hat das Recht, den Abschluss der Ermittlung des Zollwerts der Waren zu verschieben, wenn zum Zeitpunkt der Registrierung der Anmeldung keine genauen Angaben für deren Berechnung erforderlich sind. Die Kommission kann ihrerseits das Verfahren für die Anwendung der aufgeschobenen Ermittlung des Zollwerts von Waren unabhängig genehmigen.
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