Darüber hinaus erhielt die Kommission das Recht, in den Zollwert der in die Zollunion eingeführten Waren und deren Transportkosten einzubeziehen.
Der Anmelder hat das Recht, den Abschluss der Ermittlung des Zollwerts der Waren aufzuschieben, wenn zum Zeitpunkt der Registrierung der Anmeldung keine für deren Berechnung erforderlichen genauen Angaben vorliegen. Die Kommission wiederum kann das Verfahren zur Anwendung des Verfahrens zur aufgeschobenen Bestimmung des Zollwerts von Waren selbstständig genehmigen.
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