Das Finanzministerium hat ein Schreiben Nr. herausgegeben. 03-11-11/94226 от 04.12.2019, die besagt, dass beim Einzelhandelsverkauf von Schuhen die UTII-Steuerregelung bis zum 1. März 2020 angewendet werden kann.
Wir erinnern daran, dass ab 2020 die Nutzung besonderer Steuerregelungen (Patent und UTII) durch Einzelhandelsunternehmen, die kennzeichnungspflichtige Waren verkaufen, verboten ist. Somit fallen auch Geschäfte, die Pelzprodukte, Schuhe und Kleidung verkaufen, unter dieses Verbot.
Das Finanzministerium wies darauf hin, dass Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Tätigkeiten zum Verkauf kennzeichnungspflichtiger Waren insbesondere das vereinfachte Steuersystem in Anspruch nehmen können.
Gleichzeitig werden im Rahmen der Verbesserung des vereinfachten Steuersystems derzeit Vorschläge zur Abschaffung der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für Steuerpflichtige, die den Gegenstand „Einkommen“ verwenden, sowie Übergangsbestimmungen, die eine weitere Anwendung dieser ermöglichen, vorbereitet Regelung, wenn die Steuerzahler die Einkommensgrenzen und (oder) die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer überschreiten.
Darüber hinaus haben die Subjekte der Russischen Föderation die Befugnis, differenzierte Steuersätze für das vereinfachte Steuersystem festzulegen: mit dem Objekt „Einkommen“ – von 1 bis 6 %, mit dem Objekt „Einnahmen abzüglich Ausgaben“ – von 5 bis 15 % .
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