Neue Resolution wird vorbereitet Die Regierung der Russischen Föderation regelt die Verschiebung der Einführung der obligatorischen Kennzeichnung von Schuhprodukten in Russland. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde auf dem einheitlichen Portal zur Platzierung von Gesetzesentwürfen veröffentlicht.
Gemäß dem Resolutionsentwurf ist das Inverkehrbringen von Schuhprodukten und deren Vertrieb ohne Übermittlung von Informationen über die Kennzeichnung von Schuhprodukten mit Identifikationsmitteln an das Überwachungsinformationssystem bis zum 1. Juni 2020 und der Rückzug aus dem Verkehr von Schuhprodukten, die nicht mit Identifikationsmitteln gekennzeichnet sind, bis zum 1. März 2020 zulässig Jahre.
Derzeit ist das Dekret über die Einführung der obligatorischen Kennzeichnung von Schuhprodukten ab dem 1. März 2020 in Kraft. Ab diesem Datum ist der Groß- und Einzelhandel mit nicht gekennzeichneten Schuhen im Land verboten, und die Übermittlung von Informationen über Produktion, Import, Groß- und Einzelhandel an das Kennzeichnungssystem ist obligatorisch. Darüber hinaus ist die Einfuhr von Waren, die vor dem 1. März 2020 gekauft wurden, ohne Kennzeichnung bis zum 1. April 2020 möglich. Die Kennzeichnung der Überreste von Schuhen, die vor dem 1. März 2020 hergestellt oder erworben wurden, ist bis zum 1. Mai 2020 möglich.
Mit der Genehmigung des neuen Beschlusses wird das Datum der obligatorischen Datenübertragung an das Kennzeichnungssystem für den Großhandel sowie den Import und die Herstellung von Schuhen auf den 1. Juni 2020 verschoben. Einzelhandelsverkäufe ohne Übermittlung von Informationen an das Kennzeichnungssystem sind wie in den geltenden Vorschriften nur bis zum 1. März 2020 zulässig.
Gemäß dem Resolutionsentwurf ist auch geplant, die Fristen für die Einführung der angesammelten nicht gekennzeichneten Rückstände von Schuhprodukten in den Verkehr zu verschieben. Insbesondere wird davon ausgegangen, dass, wenn ab dem 1. Juni 2020 nicht realisierte Schuhwaren vor dem 1. Juni 2020 in Umlauf gebracht werden, deren Kennzeichnung mit der Übermittlung von Informationen an das Kennzeichnungssystem vor dem 1. August 2020 erfolgen sollte. Diese Frist ist derzeit auf den 1. Mai 2020 begrenzt.
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